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Zahlungsmodalitäten:
50% Anzahlung bei Vertragsabschluß, 50% Restzahlung bei Abnahme.
Vertragsabschluss
Sämtliche Angebote von uns sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande oder durch Annahme der von uns erbrachten Leistung zu diesen Geschäftsbedingungen. Falls der Vertrag durch den Auftraggeber vorzeitig beendet werden soll, werden ihm sämtliche bis dahin vorgenommenen Arbeiten in Rechnung gestellt. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages durch Gründe, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so können wir eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.
Liefer- und Leistungsumfang
Inhalt, Aufbau und Umfang jeder Filmproduktion werden von uns mit dem Auftraggeber gemeinsam detailliert besprochen und festgelegt. Im Rahmen des übernommenen Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Der Auftraggeber hat nach Ansicht des Rohschnitts das Recht, einmalig Änderungswünsche einzufordern. Änderungswünsche nach Erhalt des fertigen Films werden als neuer Auftrag behandelt und entsprechend auf Stundensatzbasis berechnet. Wir haben das Recht, bei den von uns produzierten Filmen jeweils einen Vor- und einen Abspann mit unserem Logo und unserer Anschrift sowie den Urheberrechtsbestimmungen einzublenden.
Zahlungsbedingungen
Alle Lieferungen und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Alle Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu begleichen. Bei Zahlungsverzug behalten wir es uns vor, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem aktuellen Diskontsatz der Bundesbank sowie 10 Euro Mahngebühren zu erheben. Bei Aufträgen über 2.000 Euro werden 50% Anzahlung in Rechnung gestellt. In diesen Fällen beginnen wir erst nach Eingang der Anzahlung auf unserem Konto mit den vereinbarten Arbeiten.
Urheber- und Nutzungsrechte
Mit Auftragserteilung an uns bestätigt der Auftraggeber, dass er für sämtliche Materialien oder Daten, die er uns zur Auftragsausführung vorlegt, über alle notwendigen Urheber-, Nutzungs- und Lizenzrechte verfügt und auch sonstige gesetzlichen Bestimmungen nicht verletzt werden. Dafür haftet allein der Auftraggeber und stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist, behalten wir uns für alle von uns erstellten Materialien und Inhalte für eine Auftragserfüllung das Urheber-, Leistungsschutz- und sonstige Rechte vor. Eine Verwendung (auch teilweise) außerhalb des von uns ausgeführten Auftrages und zu anderen als den vertraglich vereinbarten Zwecken - insbesondere öffentliche Aufführung vor Dritten, Verleih und Vermietung (auch unentgeltlich) an Dritte sowie die Anfertigung von Kopien - bedarf der Absprache mit uns bzw. unserer schriftlichen Genehmigung. Wir verpflichten uns, jeden Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen. Wenn widrige Umstände wie Unwetter, Krankheit, Unfall, Equipmentschäden oder ähnliches die Realisierung einer Produktion gefährden oder verhindern, bemühen wir uns um einen adäquaten Ersatz (Fremdleister) - ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht, und wir sind auch nicht für etwaige Folgen verantwortlich. Für entstandene Schäden haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für uns von unseren Vertragspartnern überlassene Arbeitsmaterialien wie beispielsweise Fotos, Filmkassetten und ähnliches. Es ist Sache des Auftraggebers, die uns übergebenen oder bei uns gelagerten Materialien zu versichern. Mängelrügen und sonstige Beanstandungen aufgrund offensichtlicher Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von 7 Tagen nach Erhalt der Leistung oder Lieferung, unter gleichzeitiger Nennung der beanstandeten Sachverhalte zu erheben. Der Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers beschränkt sich auf das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch uns. Hierfür ist uns eine angemessene Frist zu gewähren.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz in Salzburg.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, wird die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. In diesem Fall tritt an die Stelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung, die den mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichem Zweck am nächsten kommt. Das Gleiche gilt, soweit der Vertrag eine von den Parteien nicht vorhergesehene Lücke aufweist. |